LSG Bayern - Beschluss vom 29.04.2014
L 7 AS 260/14 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 138/14

LSG Bayern - Beschluss vom 29.04.2014 (L 7 AS 260/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/8427

LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 260/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8427

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Februar 2014 aufgehoben und die Rechtssache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus jeweils den Bf zu 1) und die Bf zu 2) betreffenden Erstattungs- und Rückforderungsbescheiden des Beschwerdegegners (Bg) bzgl. zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II.

Am 20.01.2014 erschien der Bevollmächtigte der Bf, der Ehemann der Bf zu 2) und Vater des Bf zu 1), bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts München und legte jeweils zwei Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts B-Stadt gegen den Bf zu 1) und die Bf zu 2) vor.

Beide Vollstreckungsankündigungen gegenüber dem Bf zu 1) bezogen sich auf einen Bescheid gegenüber dem Bf zu 1) vom 06.12.2010. In der ersten Vollstreckungsankündigung vom 09.01.2014 wurde ein Betrag in Höhe von 1.542,16 EUR zurückgefordert, fällig am 27.12.2010, und in der zweiten Vollstreckungsankündigung ebenfalls mit Datum 09.01.2014, ein Betrag in Höhe von 598,22 EUR, ebenfalls fällig am 27.12.2010.