Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 04.09.2013 ausgesprochene Ablehnung des Sachverständigen Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
I.
Im Berufungsverfahren der Klägerin geht es um eine Versorgung nach dem
Die Klägerin macht Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehemann geltend. Sie geht von einer gesundheitlichen Schädigung im Zusammenhang mit dem bei ihrem Ehemann 1987 diagnostizierten Rektumkarzinom, an dessen Folge dieser 1991 verstorben war, im Hinblick auf die Exposition des Ehemanns während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr von 1960 bis 1965 mit insbesondere Thorium, Röntgenstörstrahlung, Infraschall, RA-226-Leuchtfarbe sowie Asbest aus.
Im Berufungsverfahren erstellte der Sachverständigen Dr. H. im Auftrag des Senats unter dem Datum vom 24.04.2011 ein Gutachtens, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass beim verstorbenen Ehegatten die Auswirkungen eines metastasierenden Rektumkarzinoms ursächlich für den Eintritt des Todes gewesen seien, dass ein schädigendes Ereignis im Sinne des
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