LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2014
L 8 SO 243/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 490/13 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2014 (L 8 SO 243/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/4028

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 243/13 B ER

DRsp Nr. 2014/4028

Gründe

I.

Die Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (SGB XII).

Der 2009 geborene Antragsteller (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren) lebt seit März 2012 stationär in einem Kinderheim in D. Die Kosten hierfür übernimmt der Antragsgegner im Rahmen der Eingliederungshilfe (Bescheid vom 14.03.2013, Bewilligung vom 27.03.2012 bis 31.08.2014). Der Antragsteller wurde im Alter von knapp drei Jahren durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen, das Sorgerecht wurde den Eltern vorläufig entzogen. Laut pädiatrischem Bericht der Kinderzentrums C-Stadt vom 24.02.2012 zeigte sich bei dem Antragsteller ein Entwicklungsrückstand von mehr als der Hälfte des chronologischen Lebensalters, was auf eine ausgeprägte Entwicklungsstörung mit der Gefahr einer drohenden geistigen Behinderung hinweise.