LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2009
L 17 B 809/08 U ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 127/08

LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2009 (L 17 B 809/08 U ER) - DRsp Nr. 2009/8500

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 17 B 809/08 U ER

DRsp Nr. 2009/8500

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts N. vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast) war bei der Antragsgegnerin (Ag) als Unternehmer freiwillig versichert. Er erlitt am 21.02.2006 einen Verkehrsunfall. Nach seinen Angaben sei der Unfall während einer Dienstreise und bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Künstlerpromoter eingetreten (u.a. Unfallanzeige vom 02.03.2006).

Die Ag zahlte an den Ast Verletztengeld (Bescheid vom 22.03.2006 und Folgebescheide). Mit Bescheid vom 26.01.2007 lehnte die Ag die Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 21.02.2006 als Versicherungsfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie verwies darauf, dass gegen den Ast und dessen Unfallgegnerin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Versicherungsbetruges hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 21.02.2006 geführt werde.