LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 561/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 145/10

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 561/13 B) - DRsp Nr. 2013/25339

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 561/13 B

DRsp Nr. 2013/25339

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im Rahmen der vom Beschwerdeführer (Bf) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG mit Schreiben vom 25.09.2012 den Bf zunächst gebeten, einen Bevollmächtigten zu benennen, der im Wege der vom Bf begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet werden könne. Der Bf hat keinen Rechtsanwalt benannt. Er wolle eine Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Bevollmächtigten, damit er diesen dann mit Hilfe des Bewilligungsbeschlusses suchen könne.

Mit Beschluss vom 08.07.2013 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage selbst hat es mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen.

Gegen das Schreiben vom 25.09.2012 hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Eine Bewilligung von PKH sei auch ohne Benennung eines Rechtsanwalts möglich.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 08.07.2013, sondern allein gegen die Aufforderung des SG zur Benennung eines Rechtsanwaltes. Gegen eine solche Aufforderung ist jedoch ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 172 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).