LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 560/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 152/08

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 560/13 B) - DRsp Nr. 2013/25338

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 560/13 B

DRsp Nr. 2013/25338

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im Rahmen der vom Beschwerdeführer (Bf) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG mit Schreiben vom 09.04.2010 den Bf aufgefordert, hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) einen Rechtsanwalt zu benennen. Dies hat der Bf nicht getan. Mit Beschluss vom 08.03.2012 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.2012 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen.

Am 24.07.2013 hat der Bf Beschwerde wegen des Schreibens vom 09.04.2010 erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.

II.