LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 556/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 135/08

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 556/13 B) - DRsp Nr. 2013/25335

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 556/13 B

DRsp Nr. 2013/25335

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Auf den vom Beschwerdeführer (Bf) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 26.03.2008 dem Begehren des Bf teilweise entsprochen. Die zum Bayer. Landessozialgericht dagegen vom Bf erhobene Beschwerde hat ebenfalls teilweise Erfolg gehabt (Beschluss des Senats vom 08.05.2008). Die dagegen zum Bundessozialgericht vom Bf erhobene Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 25.06.2008). Eine Anhörungsrüge des Bf ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 19.06.2008, Beschluss des BSG vom 12.12.2008). Ein beim Senat gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit Beschluss vom 19.04.2010 verworfen worden.

Am 24.07.2013 hat der Bf erneut Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. In dem Verfahren vor dem SG sei weder eine Beweisaufnahme erfolgt noch seien Zeugen geladen worden. Eine mündliche Verhandlung sei auch nicht durchgeführt worden. Zudem hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.