Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer hiergegen - soweit nachvollziehbar - Beschwerde eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfristet erhoben. Der Beschluss des
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
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