LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 551/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 398/05

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 551/13 B) - DRsp Nr. 2013/25330

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 551/13 B

DRsp Nr. 2013/25330

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Nach Anhörung hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2005 die Klage des Beschwerdeführers (Bf) auf psychosoziale Beratung abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Bf am 22.11.2005 zugestellt worden.

Am 24.07.2013 hat der Bf Beschwerde dagegen eingelegt. Eine Beweisaufnahme sei nicht erfolgt, Zeugen seien nicht geladen worden und eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Für das Beschwerdeverfahren hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach Erlass eines Gerichtsbescheides ist eine Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel. Über das zutreffende Rechtsmittel ist der Bf vom SG belehrt worden. Selbst wenn die Beschwerde als Berufungseinlegung ausgelegt würde, wäre diese verfristet und damit ebenfalls unzulässig.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

PKH war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a Sozialgerichtsgesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.