Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet eingelegt worden. Der Beschluss des
Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|