LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 550/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 910/06

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 550/13 B) - DRsp Nr. 2013/25329

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 550/13 B

DRsp Nr. 2013/25329

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 27.10.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet eingelegt worden. Der Beschluss des SG ist am 27.10.2006 dem Beschwerdeführer zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013 erhoben worden, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.