Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dasBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Am 10.10.2006 hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - erneut gegen den Beschluss vom 16.10.2006 Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat bereits über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
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