Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 15.11.2006 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 B 824/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
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