Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Beschwerdeführer hat sich wegen der Nichtbeantwortung von Fragen an das Sozialgericht Bayreuth (
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 620/05 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
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