LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 545/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 620/05

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 545/13 B) - DRsp Nr. 2013/25095

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 545/13 B

DRsp Nr. 2013/25095

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat sich wegen der Nichtbeantwortung von Fragen an das Sozialgericht Bayreuth (SG) gewandt. Auf Nachfrage des SG hat er erklärt, er wolle eine Alg-Klage noch eiliger machen (Schreiben vom 09.12.2005) und stelle Antrag auf sofortige Beantwortung seiner Fragen (Schreiben vom 22.12.2005). Daraufhin teilte das SG dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren unter dem bisherigen Az: S 5 AS 620/05 werde unter einem neuen, für einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vorgesehenen Aktenzeichen S 5 AS 678/05 ER fortgeführt. Das Verfahren S 5 AS 620/05 hat das SG als auf andere Weise erledigt angesehen (Verfügung vom 02.01.2006).

Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 620/05 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.

II.