Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Das
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 16.03.2006 im Verfahren L 11 B 49/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
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