Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat das
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth (
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist verfristet eingelegt worden. Der Beschluss ist am 23.11.2005 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013 erhoben worden, also weit nach Ablauf der 1-Monat-Frist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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