LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 542/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 446/05

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 542/13 B) - DRsp Nr. 2013/25092

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 542/13 B

DRsp Nr. 2013/25092

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 23.11.2005 zugestellt worden.

Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde dagegen erhoben. Sein rechtliches Gehör sei ua durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist verfristet eingelegt worden. Der Beschluss ist am 23.11.2005 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013 erhoben worden, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).