Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anhörung wegen des Erlasses eines Gerichtsbescheides am 25.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth dessen Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 30.11.2005 zugestellt worden.
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 erhoben und die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung moniert.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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