LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 540/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 312/05

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 540/13 B) - DRsp Nr. 2013/25090

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 540/13 B

DRsp Nr. 2013/25090

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgerichts Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 dessen Klage als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 30.11.2005 zugestellt worden.

Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde dagegen erhoben und die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung moniert.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass eines Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um ua eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb eines Monats geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls vom Beschwerdeführer eingehalten, sodass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.