Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgerichts Bayreuth (
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde dagegen erhoben und die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung moniert.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung des
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