LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 537/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 152/08

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 537/13 B) - DRsp Nr. 2013/25088

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 537/13 B

DRsp Nr. 2013/25088

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von Fahrten zu Bewerbungs- und Meldeterminen.

Im Rahmen der vom Beschwerdeführer zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG mit Schreiben vom 10.10.2008 bei einem Rechtsanwalt wegen Übernahme des Mandats im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgefragt und diesem den Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 08.10.2008 (Anregung auf Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) übersandt. Dieser Schriftsatz befindet sich in der Akte des Verfahrens S 9 AS 985/08, betrifft jedoch auch das streitgegenständliche Verfahren, in dem der Schriftsatz vom 08.10.2008 aber dem Beschwerdeführer auch persönlich übersandt worden ist. Mit Urteil vom 12.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen.

Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Weigerung der Herausgabe der gerichtlichen Mitteilung vom 10.10.2008 zu S 9 AS 985/08 und S 9 AS 152/08 lt. Schreiben des Rechtsanwalts N. an das SG vom 16.10.2008 erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.