Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitig ist die Erstattung von Fahrten zu Bewerbungs- und Meldeterminen.
Im Rahmen der vom Beschwerdeführer zum Sozialgericht Bayreuth (
Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Weigerung der Herausgabe der gerichtlichen Mitteilung vom 10.10.2008 zu S 9 AS 985/08 und S 9 AS 152/08 lt. Schreiben des Rechtsanwalts N. an das
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