LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 536/13 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 326/10

LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013 (L 11 AS 536/13 B) - DRsp Nr. 2013/25087

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 536/13 B

DRsp Nr. 2013/25087

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dasBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG dessen Schriftsätze an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme übersandt und dem Beschwerdeführer per einfachem Brief den Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme zu der Klage abgegeben. Mit Urteil vom 29.07.2013 - zugestellt am 15.10.2013 - hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerdegegnerin habe keine Stellungnahme abgegeben, weshalb seine Klage mangels Bestreitens auch begründet sei. Die Ladung sei nicht mit Postzustellungsurkunde erfolgt. Das SG hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.