Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dasBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Sozialgericht Bayreuth (
Bereits am 24.07.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerdegegnerin habe keine Stellungnahme abgegeben, weshalb seine Klage mangels Bestreitens auch begründet sei. Die Ladung sei nicht mit Postzustellungsurkunde erfolgt. Das
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
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