LSG Bayern - Beschluss vom 28.09.2011
L 7 AS 741/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2212/11

LSG Bayern - Beschluss vom 28.09.2011 (L 7 AS 741/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18519

LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 741/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18519

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1973 geborene Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Beschluss vom 30.08.2011 lehnte das Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller hatte begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Nachweis für die überwiesenen Leistungen für einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung zu erteilen und künftige Beratungs- und Auskunftsersuchen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Den Nachweis zu den Leistungen habe der Antragsteller bereits erhalten, ein Anordnungsgrund hinsichtlich Beratung und Auskunft sei nicht ersichtlich. In Ziffer II. des Beschlusses entschied das Sozialgericht, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.

Am 09.09.2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30.08.2011 eingelegt. Einem "Hartz-IV-Empfänger" sei nicht zuzumuten, aus dem Regelsatz Kosten für Gerichtsverfahren zu bestreiten. Dies verstoße gegen den Grundgedanken von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.