Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2013 - S
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (
Dagegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, die Zulassung der Beschwerde und die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
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