LSG Bayern - Beschluss vom 28.05.2013
L 11 AS 279/13 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 303/13

LSG Bayern - Beschluss vom 28.05.2013 (L 11 AS 279/13 ER) - DRsp Nr. 2013/16720

LSG Bayern, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 279/13 ER

DRsp Nr. 2013/16720

Tenor

I.

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2013 - S 13 AS 303/13 ER - auszusetzen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat den Antragsteller "verpflichtet", an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.03.2013 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.07.2013 vorläufig weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Beschwerde dagegen sei mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zulässig.

Dagegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, die Zulassung der Beschwerde und die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG begehrt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung und der angegriffene Beschluss des SG Bayreuth weise Verfahrensmängel auf.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.