LSG Bayern - Beschluss vom 28.04.2022
L 1 SV 6/22 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 765/21

LSG Bayern - Beschluss vom 28.04.2022 (L 1 SV 6/22 B) - DRsp Nr. 2023/5523

LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 1 SV 6/22 B

DRsp Nr. 2023/5523

Für den Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

In dem der Rechtswegbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) für die Zeit vom 27.2.2014 bis 31.7.2021 sowie einen Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit vom 27.2.2014 bis 31.8.2021.