LSG Bayern - Beschluss vom 28.04.2009
L 20 R 299/09 ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 973/07

LSG Bayern - Beschluss vom 28.04.2009 (L 20 R 299/09 ER) - DRsp Nr. 2009/14695

LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 20 R 299/09 ER

DRsp Nr. 2009/14695

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Am 14.08.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte verurteilt, Altersrente ab 01.09.2007 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 und vom 26.09.1967 bis 31.12.1971 als nachgewiesene Beitragszeit zu zahlen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.

Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. In der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der derzeitige Rentenanspruch des Klägers betrage 786,60 EUR netto. Die Verrechnung der überzahlten Rente wäre nicht möglich. Der Versichertengemeinschaft würde ggf ein erheblicher Schaden zugefügt.

Der Kläger hat vorgetragen, ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagte liege nicht vor. Er sei verheiratet und seine Ehefrau habe eigenes Einkommen.

II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.