LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2013
L 7 AS 822/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1283/11

LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2013 (L 7 AS 822/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/4139

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 822/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/4139

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit ab Beginn des Jahres 2011.

Mit Bescheid vom 27.09.2010 bewilligte der Beklagte und Antragsgegner dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011. Mit einem weiteren Bescheid wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.09.2011 bewilligt.

Mit zwei Änderungsbescheiden vom 31.03.2011 setzte der Beklagte für die Zeit von Januar bis September 2011 die Erhöhung des Regelbedarfs auf 364,- Euro und die Übernahme der Kosten für Warmwasser um. Im Ergebnis wurden damit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, der Regelbedarf sei verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt. Die Widersprüche wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19.04.2011 zurückgewiesen.