Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II um 30 % für die Zeit vom 01.04.2011 bis einschließlich 30.06.2011 in Höhe von 107,70 Euro monatlich.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) verhängte diese Sanktion mit Bescheid vom 11.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 mit der Begründung, der Bf. sei nicht bereit gewesen, den Teilnahmevertrag für das Bewerbertraining beim BFZ N. zu unterschreiben und habe damit seine Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2010 nicht umfassend erfüllt, ohne dass wichtige Gründe hierfür vorgelegen hätten.
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