LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2013
L 13 R 642/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 285/12

LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2013 (L 13 R 642/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/4504

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 13 R 642/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/4504

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem

Az. S 27 R 285/12 unter Beiordnung der S. B. Rechtsanwälte Partnerschaft, A-Straße, A-Stadt, ab Antragstellung beim Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Raten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergütung der Beigeordneten bis höchstens 250.- Euro übernommen wird.

III.

Der Antrag vom 23. Juli 2012 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. September 2011 hinaus streitig.

Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und war zuletzt als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 25. November 2008 war der Kläger aufgrund kardialer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig.