LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2011
L 5 R 848/10 B ER
Fundstellen:
DStR 2011, 2010
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1910/10

LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2011 (L 5 R 848/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20133

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 5 R 848/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20133

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2010 insoweit aufgehoben, als Beiträge zur Gesamtsozialversicherung, Umlagen und Säumniszuschläge für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 betroffen sind. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel.

III. Der Streitwert wird auf 578.054,36 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.07.2010 auch bezüglich eines eventuell folgenden Klageverfahrens. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16.9.2010 und Ablehnung des Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.