LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2009
L 15 SF 6/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg,

LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2009 (L 15 SF 6/09) - DRsp Nr. 2009/8640

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 6/09

DRsp Nr. 2009/8640

I. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 95,25 EUR festgesetzt.

II. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 47,00 EUR festgesetzt.

Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.

Gründe:

I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 156/04 ist der Antragsteller gemäß § 109 SGG am 11.08.2005 von Prof. Dr. L. K. in W. und am 06.12.2005 von Prof. Dr. S. C. B. in S. untersucht worden. Das BayLSG hat mit Beschluss vom 22.05.2007 ausgesprochen, dass die Kosten der gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.

Am 04.06.2007 ist telefonisch der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten dem Grunde nach geltend gemacht worden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 17.07.2008 den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der mit den Begutachtungen in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit insgesamt 730,50 EUR beziffert, von denen die Hälfte auf die Staatskasse zu übernehmen seien = 365,25 EUR.