LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2013
L 2 P 45/13 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 P 235/12

LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2013 (L 2 P 45/13 B) - DRsp Nr. 2013/24488

LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen L 2 P 45/13 B

DRsp Nr. 2013/24488

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2013 wird verworfen.

II.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,- Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) über Kosten für eine durchgeführte Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung mit Vergütungsforderungen der Klägerin.

Das SG hat mit Schreiben vom 19.06.2013 auf die Möglichkeit eines Güterichterverfahrens gemäß § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Während die Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2013 die Durchführung des Güterichterverfahrens beantragt haben, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.06.2013 erklärt, dass er mit einem Güterichterverfahren nicht einverstanden ist.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2013 das Verfahren an den Güterichter verwiesen.