Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1974 geborene und 2008 verstorbene Klägerin eröffnete im April 2005 ein Lebensmittelgeschäft in selbstständiger Tätigkeit. Am 19.05.2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld für die selbstständige Tätigkeit. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch erhob die Klägerin am 03.05.2007 Klage zum Sozialgericht München (S 13 AS 859/07). Nachdem der in dieser Klage tätige Rechtsanwalt im Januar 2010 das Mandat niederlegte, wurde die Klage unterbrochen. Nach Vorsprache des Ehemanns wurde die Klage unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2169/10 fortgesetzt. Trotz Aufforderung legte der Ehemann keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
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