LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2011
L 11 AS 675/11 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 375/11

LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2011 (L 11 AS 675/11 B) - DRsp Nr. 2011/18515

LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 675/11 B

DRsp Nr. 2011/18515

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.08.2011 - S 6 AS 375/11 ER - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 16.03.2011 beantragte der Antragsteller (ASt) die Durchführung eines Eilverfahrens wegen mehrerer Bescheide. U.a. drohe ihm Obdachlosigkeit; ein Verhandlungstermin sei festzusetzen und Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit Schreiben vom 06.05.2011 hat das Sozialgericht (SG) den ASt aufgefordert, den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig auszufüllen und die erforderlichen Belege einzureichen. Ohne dies nachgeholt zu haben, hat der ASt im Erörterungstermin vom 21.07.2011 seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner (Ag) in geringerem Umfang höhere Leitungen zugesagt hatte.