LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2011
L 11 AS 555/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 456/11

LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2011 (L 11 AS 555/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/18514

LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 555/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18514

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2011 - S 15 AS 456/11 ER - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig war die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.04.2011.

Am 28.03.2011 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung des seit 01.01.2005 bezogenen Alg II an die Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung ihres 1992 geborenen Sohnes (P), der seit 02.02.2011 unter Betreuung stehe (der Beklagten seit 17.03.2011 bekannt) und nicht mehr bei ihr lebe. Bis zum 31.03.2011 hatte dieser als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Alg II bezogen.

Mit Schreiben vom 29.03.2011 forderte der Antragsgegner P auf, bis zum 15.04.2011 Nachweise über die voraussichtliche Dauer der stationären Behandlung und des Aufenthaltes vorzulegen, da eine stationäre Behandlung von weniger als 6 Monaten den Leistungsanspruch nicht unterbreche.

Mit Bescheid vom 18.04.2011 bewilligte der Ag Alg II an die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2011 ohne Berücksichtigung des P. Dagegen legte die ASt unter Hinweis auf § 88 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Widerspruch ein und begründete diesen damit, P sei noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011 zurückgewiesen.