I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig sind um insgesamt 228,48 EUR höhere Gebühren für ein Kostenfestsetzungswiderspruchsverfahren.
Eine SGB-II-Angelegenheit endete im Widerspruchsverfahren mit einer Kostengrundentscheidung nach § 63 Sozialgesetzbuch (SGB) X zugunsten der anwaltlich vertretenen Widerspruchsführer.
Gegen den nachfolgenden Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.04.2010, in dem auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung die Höhe der zu erstattenden Gebühren festgelegt wurde, legte der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 10.05.2010 Widerspruch ein; wegen der Mehrzahl der Kläger sei die Gebühr um 0,3 zu erhöhen.
Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R), half der Beklagte dem Widerspruch zugunsten der Widerspruchsführer in vollem Umfang ab. Im Abhilfebescheid traf der Beklagte eine Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die im Kostenfestsetzungswiderspruchsverfahren entstandenen Kosten durch den Beklagten in vollem Umfang erstattet würden.
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