LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2011
L 2 AL 163/11 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 149/09

LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2011 (L 2 AL 163/11 B) - DRsp Nr. 2011/20167

LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 163/11 B

DRsp Nr. 2011/20167

I. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) gegen die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ab 19. Dezember 2008 und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch Bescheide der Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2009.

Einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 11. Mai 2010 hat das Sozialgericht ohne Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens der Bf. auf den 19. August 2010 vertagt.