LSG Bayern - Beschluss vom 27.06.2013
L 7 AS 330/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1028/13

LSG Bayern - Beschluss vom 27.06.2013 (L 7 AS 330/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/17235

LSG Bayern, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 330/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17235

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2013 zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für eine Unterkunft.

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte bis Februar 2013 im Haushalt ihrer Eltern und bezog Leistungen vom Jobcenter D ... Am 20.03.2013 meldete sie sich unter der Adresse eines Herrn J., der seinerseits Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner bezieht, in A-Stadt an und beantragte Leistungen zum Lebensunterhalt. Über eine Unterkunft verfüge sie nicht, sie wohne bei Bekannten in A-Stadt oder schlafe auf der Straße. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Laut Antragsgegner stehen noch Unterlagen zum Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Die Antragstellerin wurde zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit an die zentrale Wohnungshilfe (ZEW) der Stadt A-Stadt verwiesen.

Am 18.03.2013 stellte die Antragstellerin einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (Az. S 48 SO 154/13 ER). Der Antragsgegner wurde beigeladen und mit Beschluss vom 10.04.2013 verpflichtet, der Antragstellerin von 18.03.2013 bis 31.07.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 305,60 Euro (80 % des Regelbedarfs von 382,- Euro) zu gewähren.