Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 26.05.2014, Az. L 7 AS 362/14 RG als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 17.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.
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