LSG Bayern - Beschluss vom 27.05.2014
L 16 AS 344/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 6/14

LSG Bayern - Beschluss vom 27.05.2014 (L 16 AS 344/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/10112

LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 344/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10112

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2014 unter Ziffer I. und II. abgeändert.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 12. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014 in Höhe von 390,13 EUR, für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 in Höhe von monatlich 501,40 EUR und für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von 616 EUR vorläufig zu gewähren.

III.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. S., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 12.01.2014 streitig.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer und Antragsteller (Bf) ist polnischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 01.07.2009 in Deutschland. Er bewohnt eine 22 m2 große Wohnung, für die er monatlich 225 EUR Mietkosten inklusive Betriebskosten- und Heizkostenvorschuss bezahlt.