I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Vollstreckung aus einem vor dem Sozialgericht Bayreuth (
Mit Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008 versagte der Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.06.2008. Dagegen hat der Antragsteller (AST) Klage zum
Unter anderem mit Bescheid vom 29.12.2008 (bzw. 23.12.2008 lt. Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 bewilligte der Ag für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 vorläufig Leistungen an den AST. Dagegen hat dieser Klage zum
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