LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2009
L 11 AS 172/09 B RG
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1058/07

LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2009 (L 11 AS 172/09 B RG) - DRsp Nr. 2009/14196

LSG Bayern, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 172/09 B RG

DRsp Nr. 2009/14196

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.03.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 02.03.2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde des ASt gegen einen Schreiben des Sozialgerichtes Würzburg (SG) vom 08.01.2009 als unzulässig verworfen.

Der ASt bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II - Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung war zwischen dem ASt und der Beklagten streitig geworden, ob die Beklagte im Rahmen der Unterkunftskosten auch die anteiligen Kosten des Stromgrundpreises für den Betriebsstrom seiner Heizungsanlage zu übernehmen habe.

Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 ab. Gegen diese Entscheidung hat der ASt am 19.12.2007 Klage (S 7 AS 1058/07) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.