LSG Bayern - Beschluss vom 27.02.2013
L 2 KR 470/12 B RG
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 235/11

LSG Bayern - Beschluss vom 27.02.2013 (L 2 KR 470/12 B RG) - DRsp Nr. 2013/7505

LSG Bayern, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 2 KR 470/12 B RG

DRsp Nr. 2013/7505

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 im Verfahren L 2 KR 169/12 B wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) richtete sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. Da der Ast. in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München nicht erschienen war, hat das Gericht mit Beschluss vom 29. März 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von sieben Tagen festgesetzt. Einen Antrag des Ast. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hatte das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hatte der Ast. sein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter "erweitert"; es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.