LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009
L 20 R 1021/08 ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 560/05

LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009 (L 20 R 1021/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8499

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 20 R 1021/08 ER

DRsp Nr. 2009/8499

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Auszahlung der mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) am 08.01.2009 festgestellten Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht wegen eines Anspruchs der Antragstellerin (Ast) auf Rente wegen Erwerbsminderung (Az: L 20 R 220/07) gab die Ag ein Anerkenntnis ab (18.11.2008).

Die Ast nahm das Anerkenntnis an (10.12.2008). Am 29.12.2008 hat die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Bayer.Landessozialgericht beantragt. Sie begehrt die Ag anzuweisen, die anerkannten Leistungen umgehend zu überweisen.

In Ausführung des Anerkenntnisses bewilligte die Ag mit Bescheid vom 08.01.2009 eine Rente wegen volle Erwerbsminderung beginnend am 01.07.2005. Für die Zeit ab 01.02.2009 werde monatlich ein Betrag in Höhe von 422,15 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2009 betrage die Nachzahlung 18.027,83 EUR. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, da noch Ansprüche anderer Stellen zu klären seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 20 R 220/07 und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon unzulässig. Er ist nicht statthaft.