LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009
L 19 R 830/08 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 342/07

LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009 (L 19 R 830/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8498

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 19 R 830/08 ER

DRsp Nr. 2009/8498

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Am 30.06.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Beklagte verurteilt, ab 01.07.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.07.2006 zu zahlen. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien zum Teil nicht im Einzelnen dargelegt worden und zum anderen sei der Kläger nicht zumutbar auf diese verweisbar.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Als Verweisungstätigkeiten kämen eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter, Registrator und Kundendienstberater im Kfz-Handel in Betracht.

Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Von der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der Rentenanspruch des Klägers betrage zurzeit ca. 835,75 EUR brutto. Bei einem späteren Rentenbezug sei eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich. Die Versichertengemeinschaft erleide ggf. einen Schaden.

II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.