LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009
L 15 B 1022/08 SF KO
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 138/08

LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2009 (L 15 B 1022/08 SF KO) - DRsp Nr. 2009/8638

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 15 B 1022/08 SF KO

DRsp Nr. 2009/8638

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.09.2008 - S 15 SF 138/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist in seinem Rechtsstreit S 15 SB 29/05 gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 25.08.2006 durch Dr.K. S. untersucht worden. Mit Entschädigungsantrag vom 27.08.2006 hat er die Erstattung verauslagter Taxikosten in Höhe von 76,10 EUR beantragt. Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat mit Schreiben vom 31.10.2006 lediglich 4,80 EUR bewilligt. Die beantragten Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da die Benutzung weder vom Arzt für notwendig erachtet noch vom zuständigen Richter genehmigt worden sei und auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung geführt habe. Fahrtkosten könnten daher nur in Höhe von 4,80 EUR für das entsprechende Ticket des MVV erstattet werden.

Das Sozialgericht München hat im Folgenden mit Beschluss vom 05.09.2008 - S 15 SF 138/08 - die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers für die anlässlich der Untersuchung am 25.08.2006 entstandenen Aufwendungen auf 4,80 EUR festgesetzt. Auf Rückfrage habe Dr.K. S. aus orthopädischer Sicht die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis verneint.