LSG Bayern - Beschluss vom 26.09.2013
L 16 AS 513/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 325/13

LSG Bayern - Beschluss vom 26.09.2013 (L 16 AS 513/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/22369

LSG Bayern, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 513/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22369

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Beschwerdeführerin ist selbstständig tätig (Kunsthandwerk, Marktfahrerin). Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter in einem Eigenheim. Bei der Raiffeisenbank hat sie drei Konten (Privatkonto, Geschäftskonto, Darlehenskonto). Auf den Antrag auf aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II) vom 19.09.2012 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen nicht ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einen zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Versagungsbescheid (Bescheid vom 07.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 07.01.2013).