LSG Bayern - Beschluss vom 26.09.2011
L 7 AS 742/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 531/11

LSG Bayern - Beschluss vom 26.09.2011 (L 7 AS 742/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18513

LSG Bayern, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 742/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18513

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antrags- und Beschwerdegegner der Antragstellerin vorläufig ein Darlehen für die Kaution der neuen Wohnung in Höhe von 860,- Euro zu gewähren hat.

Die Antragstellerin wohnte bislang mit ihrem Lebenspartner und ihrem im Jahr 2009 geborenen Kind in einem Zimmer im Haushalt der Eltern des Partners. Im November 2011 erwartet die Antragstellerin ihr zweites Kind. Am 27.05.2011 unterzeichnete die Antragstellerin einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 93 qm. Nach dem Mietvertrag beträgt die Kaltmiete 430,- Euro zuzüglich 170,- an Betriebskosten (davon 90,- Euro Heizkosten). Als Mietkaution sind 860,- Euro zu entrichten.

Mit Schreiben vom 30.05.2011 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Übernahme der Kaution als Darlehen nicht erfolgen könne, da die Miete unangemessen hoch sei. Der zugehörige Antrag ist in der Verwaltungsakte nicht zu finden.