LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2011
L 2 SB 47/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 1521/08

LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2011 (L 2 SB 47/11 B) - DRsp Nr. 2011/20165

LSG Bayern, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 2 SB 47/11 B

DRsp Nr. 2011/20165

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) wurde im Verfahren S 14 SB 1521/08 vom Sozialgericht München zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Der dortige Kläger wandte sich gegen einen Teilabhilfe- und Rücknahmebescheid vom 31.10.2008.

Nach Erinnerung und Ordnungsgeldandrohung erstellte der Bf. am 29.12.2009 ein HNO-ärztliches Gutachten. Auf die Stellungnahme der Beteiligten hin wurde der Bf. am 28.04.2010 mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt. Mit Schreiben vom 15.11. und 16.12.2010 wurde er hieran erinnert. Im letztgenannten Schreiben hat das Sozialgericht eine Frist zum 30.12.2010 gesetzt und gleichzeitig ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht, falls die Stellungnahme nicht bis zum genannten Termin bei Gericht eingeht.

Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat das Sozialgericht München dem Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, das Schreiben des Gerichts bis spätestens 01.02.2011 zu beantworten. Der Beschluss wurde am 27.01.2011 zugestellt. Am 01.02.2011 ging die ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2011 bei Gericht ein.