LSG Bayern - Beschluss vom 26.05.2011
L 7 AS 331/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 659/11

LSG Bayern - Beschluss vom 26.05.2011 (L 7 AS 331/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19795

LSG Bayern, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 331/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19795

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, weiterhin statt der angemessenen Kosten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Am 31.08.2010 beantragte der Antragsteller ausschließlich für seine Ehefrau (Antragstellerin) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Antragsgegner. Er handelte dabei auf Grundlage einer beigefügten "Generalvollmacht". Die 1951 geborene Antragstellerin sei psychisch sehr krank. Er wohne aufgrund ärztlicher Anweisung bei seiner getrennt lebenden Ehefrau. Bei einer Vorsprache am 16.09.2010 wies er darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass seine Frau sich umbringe, wenn nicht mit der Leistungszahlung begonnen werde. Er würde dann dafür sorgen, dass sich seine Ehefrau vor dem Jobcenter umbringe.