Die Ablehnung des Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht L., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
I. Der Kläger führt vor der 2. Kammer des Sozialgerichts München (
Im Erörterungstermin vom 18.12.2008 wies der Kammervorsitzende den Kläger auf die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung hin, hielt die weitere Rechtsverfolgung für missbräuchlich und kündigte die Auferlegung von Kosten in Höhe von mindestens je 150,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 07.01.2009 beanstandete der Kläger den Inhalt der Sitzungsniederschrift, bestritt die Verlesung und Genehmigung des Protokolls und lehnte RiSG L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Richter stelle sich bereitwillig nicht nur auf die Seite der Beklagten und erwecke nachhaltig den Eindruck der Feindseeligkeit ihm gegenüber. Er erwecke ferner den Anschein, dass er zu dem Vertreter der Beklagten ein besonders gutes Verhältnis habe. Er müsse davon ausgehen, keine Chance auf einen fairen Prozessverlauf zu haben, was sich auch aus der Androhung der Auferlegung von Kosten ergebe.
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