LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2013
L 7 AS 37/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 203/11

LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2013 (L 7 AS 37/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/5812

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 37/13 NZB

DRsp Nr. 2013/5812

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Absenkung seines Arbeitslosengelds II um 30 vom Hundert der Regelleistung nach § 31 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1965 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Arbeitslosengeld II. Am 06.10.2010 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine geringfügige Beschäftigung als Sortierer. Der Kläger bewarb sich nicht. Nach Anhörung reduzierte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2010 das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 um 30 % der maßgeblichen Regelleistung von 359,- Euro, mithin um drei mal 107,70 Euro. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 zurück.